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Lesezeichen–Förderverein

Stadtteilbibliothek Sülz e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 Der Verein führt des Namen ‚Lesezeichen – Förderverein Stadtteilbibliothek Sülz’.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen und führt dann den Zusatz ‚e.V.’.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck

 Der Verein will die Arbeit und Erhaltung der Stadtteilbibliothek Sülz unterstützen und die Lesekultur fördern, z.B. durch Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Leseförderung, Werbung für die Arbeit der Stadtbibliothek und Aktivierung der Bürger/innen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51ff AO 1977) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlich oder mündlich an den Vorstand erklärten Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstands aus wichtigem Grund nach persönlicher Anhörung des Mitglieds erfolgen kann. Falls ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Verzug ist, kann es ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder sind zu aktiver Arbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 § 7 Vorstand

 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Kassenführer/in

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor der Zeit widerrufen werden. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei stimmberechtigte Beisitzer/innen in den erweiterten Vorstand gewählt. Der Vorstand wird von der/dem 1.Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

 

Die Sitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder von der/dem Kassenführer/ingeleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

Ein/e Mitarbeiter/in der Stadtteilbibliothek Sülz soll Gelegenheit haben, auf Einladung an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, um eine Zusammenarbeit zwischen Verein und Stadtbibliothek zu gewährleisten. Der/die Sitzungsleiter/in kümmert sich jeweils um eine rechtzeitige Einladung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

Falls nicht genügend Mitglieder erscheinen, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine Stimme. Juristische Personen haben nur eine Stimme.

 

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, außer bei Anträgen auf Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

 

Bei Wahlen ist geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder verzichten auf die geheime Wahl.

 

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter/in oder der/dem Kassenführer/in geleitet.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstands und der Beisitzer/innen
  2. die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen. Sie hat darüber zu wachen, dass der Vereinszweck erfüllt wird, und sie hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.

 

§ 10 Beitragszahlungen

Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich zum 1. Januar für das laufende Jahr. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Rentner, Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte des geltenden Jahresbeitrages. Minderjährige sind beitragsfrei.

 

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder geändert werden.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

 

Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft für die Förderung von Literatur, Bildung und Kultur.

 

Die Satzung tritt am 30.03.2004 in Kraft.